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Restschuldversicherung
Was bedeuten Wartezeit und Karenzzeit?
In vielen Fällen schließen die Kreditnehmer heute im
Zusammenhang mit
der Aufnahme eines Kredites eine Restschuldversicherung ab. Manche,
ohne zu wissen weshalb und warum. Andere informieren sich genauer und
wählen die Restschuldversicherung ganz bewusst, um sich gegen
bestimmte
Risiken abzusichern, was ja der Sinn und Zweck aller Versicherungen
ist. Aber so wie beispielsweise auch bei der Rechtschutz Versicherung,
knüpft der Versicherer bestimmte Bedingungen an die Erbringung
seiner
Leistungen.
Bei der Restschuldversicherung sind zum Beispiel Fälle ausgeschlossen, in denen der Versicherte aufgrund einer Krankheit stirbt, die er bereits vor Abschluss des Kreditvertrages und der Restschuldversicherung hatte. Wer zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, weil er beispielsweise ein Bandscheibenleiden hatte, wird von der Versicherung nicht die Raten über den Zeitraum der Krankheit bezahlt bekommen. Ähnlich verhält es sich mit der Arbeitslosigkeit.
So zahlt die Restschuldversicherung zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit grundsätzlich erst nach einer Karenzzeit von sechs Wochen. Das bedeutet, solange der Kreditnehmer von seinem Arbeitgeber den Lohn fortgezahlt bekommt, gibt es für die Versicherung keinen Grund Leistungen zu erbringen.
Die Karenzzeit oder Wartezeit ist Bestandteil der Konditionen, zu denen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Obwohl mit Abschluss des Kreditvertrages und spätestens mit Fälligkeit der ersten Rate der sogenannte Versicherungsschutz besteht, muss der Versicherte eine Wartezeit erbringen, bis er Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung hat. Die Versicherungsleistung wird erst erbracht, wenn ein vertraglich festgelegter Zeitraum überschritten ist. Bei der Restschuldversicherung, die auch Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit absichert, hat der Versicherte in der Regel Anspruch auf Mehrfachleistungen. Um diese erneut geltend zu machen, muss er bestimmte Karenzzeiten einhalten.
Ein Beispiel:
Ein ehemaliger Arbeitnehmer von Quelle hat eine Restschuldversicherung zu einem laufenden Kredit. Er hat nach dreimonatiger Karenzzeit Anspruch auf Leistungen, weil er die letzten 20 Jahre bei Quelle beschäftigt war. Nach sechs Monaten findet er eine neue Anstellung. Dann stellt die Versicherung die Zahlung der Rate ein. Theoretisch kann er sich jetzt einen neuen Leistungsanspruch erwerben. Dafür muss er aber bei dem neuen Arbeitgeber auch wieder ein Jahr beschäftigt sein und dann erneut arbeitslos werden. Läuft dann noch der Kreditvertrag, hat er nach der Karenzzeit erneut Anspruch auf Leistungen aus der RSV.
Bei der Restschuldversicherung sind zum Beispiel Fälle ausgeschlossen, in denen der Versicherte aufgrund einer Krankheit stirbt, die er bereits vor Abschluss des Kreditvertrages und der Restschuldversicherung hatte. Wer zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, weil er beispielsweise ein Bandscheibenleiden hatte, wird von der Versicherung nicht die Raten über den Zeitraum der Krankheit bezahlt bekommen. Ähnlich verhält es sich mit der Arbeitslosigkeit.
So zahlt die Restschuldversicherung zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit grundsätzlich erst nach einer Karenzzeit von sechs Wochen. Das bedeutet, solange der Kreditnehmer von seinem Arbeitgeber den Lohn fortgezahlt bekommt, gibt es für die Versicherung keinen Grund Leistungen zu erbringen.
Die Karenzzeit oder Wartezeit ist Bestandteil der Konditionen, zu denen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Obwohl mit Abschluss des Kreditvertrages und spätestens mit Fälligkeit der ersten Rate der sogenannte Versicherungsschutz besteht, muss der Versicherte eine Wartezeit erbringen, bis er Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung hat. Die Versicherungsleistung wird erst erbracht, wenn ein vertraglich festgelegter Zeitraum überschritten ist. Bei der Restschuldversicherung, die auch Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit absichert, hat der Versicherte in der Regel Anspruch auf Mehrfachleistungen. Um diese erneut geltend zu machen, muss er bestimmte Karenzzeiten einhalten.
Ein Beispiel:
Ein ehemaliger Arbeitnehmer von Quelle hat eine Restschuldversicherung zu einem laufenden Kredit. Er hat nach dreimonatiger Karenzzeit Anspruch auf Leistungen, weil er die letzten 20 Jahre bei Quelle beschäftigt war. Nach sechs Monaten findet er eine neue Anstellung. Dann stellt die Versicherung die Zahlung der Rate ein. Theoretisch kann er sich jetzt einen neuen Leistungsanspruch erwerben. Dafür muss er aber bei dem neuen Arbeitgeber auch wieder ein Jahr beschäftigt sein und dann erneut arbeitslos werden. Läuft dann noch der Kreditvertrag, hat er nach der Karenzzeit erneut Anspruch auf Leistungen aus der RSV.